Öffentliche Auflage – Wasserbauprojekt, Sondernutzungsplan und Beitragsplan Aabach 2. Etappe
Der Gemeinderat Schmerikon hat an seiner Sitzung vom 4. März 2025 und der Gemeinderat Uznach an seiner Sitzung vom 5. März 2025 gestützt auf Art. 21ff des Wasserbaugesetzes (sGS 734.1, abgekürzt WBG) folgendes Projekt genehmigt:
Wasserbauprojekt «Aabach 2. Etappe» Abschnitt Tobelausgang bis Brücke SBB
Gleichzeitig und aufgrund des Wasserbauprojekts haben die Gemeinderäte Schmerikon und Uznach in Anwendung von Art. 23 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG), folgenden Sondernutzungsplan erlassen:
Sondernutzungsplan «Gewässerraum Aabach» Festlegung Gewässerraum Abschnitt Tobelausgang bis Brücke SBB
Im Weiteren haben die Gemeinderäte Schmerikon und Uznach an den Sitzungen vom 4. März 2025 resp. 5. März 2025 gestützt auf Art. 40 Abs. 3 des WBG (sGS 734.1) den Beitragsplan genehmigt:
Gewässerperimeter Aabach (Beitragsplan)
Auflage
Im Sinne von Art. 24 WBG und Art. 41 Abs. 1 PBG liegen das Wasserbauprojekt «Aabach 2. Etappe», der Sondernutzungsplan «Gewässerraum Aabach» sowie der Gewässerperimeter (Beitragsplan) während 30 Tagen, vom 22. April 2025 bis 21. Mai 2025 im Gemeindehaus Schmerikon, Hauptstrasse 16, 8716 Schmerikon und im Hochbauamt Uznach, Obergasse 34, 8730 Uznach) sowie im Internet unter Aabach Ausbau 2. Etappe - Informations- und Mitwirkungsplattform der Politischen Gemeinde Schmerikon auf.
Rechtsmittel Wasserbauprojekt und Sondernutzungsplan:
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Wasserbauprojekt und den Sondernutzungsplan beim Gemeinderat Schmerikon, Hauptstrasse 16, 8716 Schmerikon, schriftlich Einsprache erhoben werden.
Rechtsmittel Beitragsplan:
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan bei der Schätzungskommission, c/o Gemeindeverwaltung Schmerikon, Hauptstrasse 16, 8716 Schmerikon, schriftlich Einsprache erhoben werden.
Einsprache:
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 152ff PBG, Art. 28 WBG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Gemeinderäte Schmerikon und Uznach