Feuerwerkskörper: Verkauf
Feuerwerkskörpern im Detailhandel einer Bewilligung. Gemäss Art. 3 der kantonalen Vollzugsverordnung
zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (sGS 452.4) ist hierfür der Gemeinderat
oder eine von ihm bezeichnete Amtsstelle zuständig.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 055 286 11 11 | kanzlei@schmerikon.ch |