Feuerwehrabgabe
Gemäss Artikel 34 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG) sind ab 01. Januar 1992 Männer und Frauen in der Wohngemeinde feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr (Art. 35 FSG). Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten.
Anwendungspraxis: Die Feuerwehrabgabe ist zu leisten vom 1.1. des Jahres, welches dem vollendeten 20. Altersjahr folgt, bis zum 31.12. des Jahres, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird.
Beispiel für 2005:
Geburtstag: 28.04.1984 = Feuerwehrabgabe ab 01.01.2005
Geburtstag: 05.07.1955 = Feuerwehrabgabe bis 31.12.2004
Unterliegt nur der Ehegatte oder die Ehegattin der Abgabepflicht, wird nur die Hälfte der Feuerwehrabgabe erhoben.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 055 286 11 14 | gabi.eberle@schmerikon.ch |